S A T Z U N G
Taekwondo Sportverein Cinar e.V.
des Taekwondo Sportschule Cinar e.V. – Wuppertal Slogan: „Trainiere mit WM/EM- Teilnehmern und Deutschen Meister“
Vereinsfarben: rot-blau
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namen „Taekwondo Sportschule Cinar e.V. – Sein Sitz ist Wuppertal.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Leibesübungen zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Mitglieder. Unbeschadet der persönlichen Einstellung des einzelnen Mitgliedes ist der Verein frei von allen parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Der Verein ist durch seine einzelnen Abteilungen Mitglied der Fachverbände. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse dieser Fachverbände an und verpflichtet sich diese zu beachten und zu befolgen. Über einzelne Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
• aktive Mitglieder
• passive Mitglieder
• jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren• Ehrenmitglieder (werden von den Mitgliedern gewählt. Dafür bedarf es der ¾
Mehrheit von den Mitgliedern.
• fördernde Mitglieder
§ 4 Aufnahme in den Verein
Jede Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Verein zu richten. Bei jugendlichen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitgeteilt werden. Die erfolgte Aufnahme ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben unbeschränktes Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Die aktiven und passiven Mitglieder können zu allen Ämtern des Vereins gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen mit ihrer Aufnahme den Satzungen des Vereins und sind zu ihrer Einhaltung verpflichtet. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Materialien des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Sport- und Hausordnung zu beachten. Die durch die Mannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins. Bei sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen, an denen sich der Verein gemäß der Satzung beteiligen kann, dürfen Mitglieder nur für den eigenen Verein starten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
• Mit dem Tod des Mitglieds
• Mit der Insolvenz des Mitglieds
• Durch Austritt des Mitglieds
• Durch Ausschluss aus dem Verein1.)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche und eigenhändige unterschriebene Erklärung an den Verein. Bei Jugendmitgliedern ist diese Willenserklärung von einem Erziehungsberechtigten abzugeben. Für aktive Sportler(innen) sind die Formvorschriften der entsprechenden Verbände einzuhalten.
2.) Mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen die mit der
Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten und das Stimmrecht des Mitgliedes ruht.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bis zum 30.06. bzw. bis zum Ablauf des Kalenderhalbjahres bleiben davon unberührt. Auch hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder ggf. eingezahlte Einlagen.
3.) ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a.) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Vereinskameradschaft
b.) bei Schädigung des Ansehens des Vereins
c.) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr und vorheriger zweimaliger schriftlicher Anmahnung
4.) Mit dem Ausschluss ist etwaiges in den Händen des Mitgliedes befindliches
Vereinseigentum an den Vorstand herauszugeben. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit ¾ Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge (und Aufnahmegebühren) erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von dem Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim (oder Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, etc.) bekanntgegeben.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Rückständige Beiträge sowie weitere dadurch entstandene Kosten können nach Vorstandsbeschluss eingeklagt werden.
§ 8 Ordnungsstrafen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen, gegen Sitte und Anstand in den Versammlungen, Festlichkeiten und Sportveranstaltungen des Vereins verstoßen, kann der Vorstand auch Ordnungsstrafen verhängen. Dies gilt auch für aktive Mitglieder, die gegen die Wettkampfordnung verstoßen.
2.) Als Strafen kommen in Betracht:
a.) Verweis
b.) zeitlicher Verlust bestimmter oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft
c.) Ausschluss
§ 9 Vermögen und Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Hierzu gehören der Kassenbestand, Bank- und Sparguthaben, das Inventar und etwaige Überschüsse aus Veranstaltungen.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
2.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 11a Vergütung für die Vereinstätigkeit:
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3Nr.26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen steuerlichen Ehrenamtspauschale gemäß §
3 Nr. 26a EStG.
Die Entscheidung über die Gewährung und die konkrete Höhe innerhalb des zulässigen Rahmens trifft der Vorstand.
5) lm Übrigen haben die Mitglieder, Vorstände und Mitarbeitende des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
6) Näheres regelt die Finanzordnung
§ 12 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstands erfolgt alle 4 Jahre auf der Mitgliederversammlung des Vereins. Gewählt werden die des § 11. genannten Personen
2.) Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann das Amt kommissarisch von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder einer Dritten, vom Vorstand bestimmten Person, bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt werden. Scheidet mehr als eine Person vorzeitig aus, haben unverzüglich Neuwahlen zu erfolgen.
§ 13 Befugnisse des Vorstandes
1.) Dem Vorstand obliegen unter anderem die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.) Der / die 1.Vorsitzende, der / und der / die 2.Vorsitzende/) vertreten sich gegenseitig.
3.) Der / die Vorsitzende (in) oder seiner / ihrer Vertretung obliegt insbesondere die Ausfertigung der zur Erledigung der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse erforderlichen Schriftstücke. Er / sie hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Vereinsversammlungen eine Niederschrift zu fertigen, welche vornehmlich die Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom und von dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben.
4.) Der / die 1.Vorsitzende(in) hat die gesamte Kasse einschließlich der Bank- und Sparguthaben ordnungsgemäß zu führen. Er / sie nimmt Einzahlungen in Empfang, darf auch bei Auszahlungen vor. Für Auszahlungen ist die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ausreichend. Er / sie hat in der Mitgliederversammlung für das vergangene Jahr Rechnung zu legen.
5.) Der / die Vorsitzende bzw. sein / ihr Vertreter(in) leitet die Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er / sie beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein, so oft dies erforderlich ist. Die Einladungen hierzu sollen schriftlich und mindestens 8 Tage vor Datum der Sitzung verschickt werden.
6.) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders in der Sitzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des / der Vorsitzenden oder bei seiner / ihrer Abwesenheit die seines / ihres Stellvertreters(in) ausschlaggebend.
§ 14 Ausschüsse
1.) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinstätigkeit Ausschüsse zu benennen. Für folgende Aufgaben sind notfalls Ausschüsse einzusetzen:
• Wettkampfausschuss
• Jugendausschuss
• Materialausschuss
• Ältesten- und Ehrenrat
• Wahlausschuss• Marketing- und Presseausschuss
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Jeder Ausschuss benennt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Leiter / eine Leiterin sowie einen Vertreter / eine Vertreterin. Die Mitglieder der Ausschüsse werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und von ihr bestätigt.
§15 Ehrungen
1.) Aus besonderem Anlass kann der Verein Ehrungen seiner Mitglieder vornehmen. Alsmsolche kommen in Betracht:
• Ernennung zum Ehrenmitglied
• Aufnahme in die „Hall of Fame“
Die Ernennung zum Ehrenmitglied, sowie die Verleihung eines Ehrenamtes (Hall of Fame) kann nur durch die Mitgliederversammlung, und zwar mit ¾ Mehrheit erfolgen.
2.) Der Vorstand kann die Ehrennadel des Vereins verleihen:
in Gold für eine 20jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
in Silber für eine 10jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
für besondere Verdienste um den Sport, insbesondere um den Verein
§ 16 Kassenprüfer
In jeder Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 1 Kassenprüfer(innen) gewählt. Er/Sie muss mindestens 25 Jahre alt sein. Bei einem Ausscheiden während des Jahresverlaufs ist für den Rest des Jahres auf der nächsten Mitgliederversammlung ein(e) neue(r) Kassenprüfer(in) zu wählen. Kassenprüfer(innen) dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören. Sie haben in der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung einen Bericht abzugeben.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.12. des Jahres.
§ 18 Mitgliederversammlung
1.) Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:– der Jahresbericht
– etwaige Entlastung des Vorstandes
– erforderliche Neuwahlen
– Anträge
2.) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich und spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 19 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 20 Einladungen und Geschäftsordnung
1.) Die Einladungen zu den Versammlungen müssen schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und spätestens 8 Tage vorher abgesendet bzw. veröffentlicht werden. Die Versammlung ist beschlussfähig mit der jeweiligen Anzahl der Mitglieder in der Versammlung.
2.) Leiter der Versammlung ist der / die Vorsitzende oder, bei seiner / ihrer Verhinderung, sein / ihr Stellvertreter(in).
3.) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift von dem / der Vorstand zu fertigen und von ihm / ihr und von dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 21 Wahlen
Zur Wahl können nur volljährige Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder ihr Einverständnis zur Wahl dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt haben. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders in der Sitzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des / der Vorsitzenden oder bei seiner / ihrer Abwesenheit die seines / ihres Stellvertreters(in) ausschlaggebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
§ 22 Jugend des Vereins
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 23 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 24 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss. Zur Abstimmung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Radevormwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für Sportzwecke verwenden muss.
§ 25 Sonstiges
Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung soll auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben.
Stand_ Februar 2026