Foto:MEDIABEL/Fotoservice-Stefan Gottschalk.
Am 8. März 2021 ist eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Im Folgenden erläutern wir die neuen Regeln. Diese Information ist mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.
§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden.
Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
• Personen allein
• Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
• Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
• Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch einen Trainer oder Übungsleiter ist möglich (z. B. TennisEinzeltraining, Torwart-Einzeltraining).
B. Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel- und Bewegungsaktivitäten durchführen (auch ohne Abstand). Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden. Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Verantwortung für die Regeleinhaltung
Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.
Training von Kadersportlern
Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.
Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen. Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten. (Quelle: LSB NRW)
Informationen des Landessportbundes NRW – Coronaschutzverordnung ab dem 08.03.2021
Quelle: NWJV-Newsletter März 2021